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Schlüsselzahlen
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Anlagen zur Fahrerlaubnis-Verordnung
Anlage 9 (zu § 25 Abs. 3)
Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein
I. Vorbemerkungen
Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben sind in Form von Schlüsselzahlen in Feld Nummer 12 im Führerschein einzutragen. Beziehen sie sich auf einzelne Fahrerlaubnisklassen, sind diese in Feld 12 in der Zeile der betreffenden Fahrerlaubnisklasse einzutragen. Solche, die für alle erteilten Fahrerlaubnisklassen gelten, sind in der letzten Zeile des Feldes 12 unter den Spalten 9 bis 12 zu vermerken. Die harmonisierten Schlüsselzahlen der Europäischen Union bestehen aus zwei Ziffern (Hauptschlüsselzahlen). Unterschlüsselungen bestehen aus einer Hauptschlüsselzahl (erster Teil) und aus zwei Ziffern und/oder Buchstaben (zweiter Teil).
Erster und zweiter Teil sind durch einen Punkt getrennt. Der zweite Teil kann bei bestimmten Verschlüsselungen weitere Ziffern/Buchstaben enthalten. Nationale Schlüsselungen bestehen aus drei Ziffern. Sie gelten nur im Inland.
Die einzutragenden Schlüsselzahlen müssen die Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben vollständig umfassen. Für die Hauptcodes 05, 44, 50, 51, 70, 71 und 79 ist die Verwendung von Unterschlüsselungen obligatorisch.
Häufungen sind durch Komma und Alternativen durch Schrägstrich zu trennen.
Harmonisierte Schlüsselzahlen sind vor den nationalen aufzuführen. Bei der Ausstellung eines Führerscheines ist der Inhaber über die Bedeutung der eingetragenen Schlüsselzahlen zu informieren.
II. Liste der Schlüsselzahlen|
a) Schlüsselzahlen der Europäischen Union |
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01 |
Sehhilfe und/oder Augenschutz, wenn durch ärztliches Gutachten ausdrücklich gefordert |
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01.01 |
Brille |
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01.02 |
Kontaktlinsen |
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01.03 |
Schutzbrille |
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02 |
Hörhilfe/Kommunikationshilfe |
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03 |
Prothese/Orthese für die Gliedmaßen |
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05 |
Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen |
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05.01 |
Nur bei Tageslicht |
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05.02 |
In einem Umkreis von … km des Wohnsitzes oder innerorts/innerhalb der Region |
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05.03 |
Ohne Beifahrer/Sozius |
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05.04 |
Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als … km/h |
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05.05 |
Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist |
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05.06 |
Ohne Anhänger |
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05.07 |
Nicht gültig auf Autobahnen |
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05.08 |
kein Alkohol |
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10 |
Angepaßte Schaltung |
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15 |
Angepaßte Kupplung |
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20 |
Angepaßte Bremsmechanismen |
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25 |
Angepaßte Beschleunigungsmechanismen |
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30 |
Angepaßte kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen |
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35 |
Angepaßte Bedienvorrichtungen |
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40 |
Angepaßte Lenkung |
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42 |
Angepaßte(r) Rückspiegel |
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43 |
Angepaßter Fahrersitz |
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44 |
Anpassungen des Kraftrades |
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44.01 |
Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel |
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44.02 |
(Angepaßte) handbetätigte Bremse |
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44.03 |
(Angepaßte) fußbetätigte Bremse |
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44.04 |
Angepaßte Beschleunigungsmechanismen |
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44.05 |
Angepaßte Handschaltung und Handkupplung |
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44.06 |
Angepaßte Rückspiegel |
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44.07 |
Angepaßte Kontrolleinrichtungen |
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44.08 |
Sitzhöhe muß im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen |
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45 |
Kraftrad nur mit Beiwagen |
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50 |
Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeug-Identifizierungsnummer) |
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51 |
Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen) |
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70 |
Umtausch des Führerscheins Nummer … ausgestellt durch … (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE - Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates, jedoch nur anzuwenden bei Umtausch auf Grund von Anlage 11) |
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71 |
Duplikat des Führerscheins Nummer … (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE - Unterscheidungszeichen) |
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72 |
Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 ccm und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1) |
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73 |
Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfährzeuge der Klasse B (B1) |
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74 |
Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7500 kg (C1) |
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75 |
Nur Fahrzeuge der Kategorie B mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1) |
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76 |
Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1E) |
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77 |
Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern
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78 |
Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe |
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79 |
Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung von Artikel 10 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG (Äquivalenzen zu bisherigen Fahrerlaubnisklassen) den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen |
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(C1E > 12000 kg, L <= 3) |
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(S1 <= 25/7.500 kg) |
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(L <= 3) |
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b) nationale Schlüsselzahlen |
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104 |
Muß ein gültiges ärztliches Attest mitführen |
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171 |
Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7500 kg, jedoch ohne Fahrgäste |
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172 |
Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste |
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174 |
Klasse L - gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombination aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeuges mehr als 25 km/h beträgt, die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 StVZO vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind |
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175 |
Klasse L - auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1 und M gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm |
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176 |
Auflage: Bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses |
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177 |
Klasse L auch gültig im Umfang der mitzuführenden Ausnahmegenehmigung |
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178 |
Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr |
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179 |
Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden |



